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StRsp: Keine Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen, aber auch kein Anspruch auf Sollzinsen zumindest in Höhe des Aufschlags
§§ 914, 988, 1000 ABGB; § 6 KSchG
Sieht ein Kreditvertrag Sollzinsen nach der absoluten Berechnungsmethode ohne Mindestwert vor, scheidet eine ergänzende Auslegung dahin aus, dass der Bank zumindest Zinsen in Höhe des Aufschlags zustünden. Die Bank ist indessen auch nicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ an den Kreditnehmer verpflichtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Entgegen der Auffassung der Bekl hat das BerG die Frage, ob Mitteilungen einer Bank an ihre Verbraucher-Kreditnehmer über die Auslegung einer Vertragsklausel ein von § 28a KSchG erfasstes Verbot einer Geschäftspraxis sein können, zutreffend beantwortet.
1.1. Der OGH hat zu dieser Frage bereits in 10 Ob 13/17k ausführlich Stellung genommen. Dessen Ausführungen billigte der 8. Sen (8 Ob 101/16k; 8 Ob 107/16t). Dem schließt sich der erkSen an. […]
1.4. […] Die Voraussetzungen für eine (inhaltliche) Prüfung im Verbandsprozess sind daher gegeben.
S. 8682. Der Kl wendet sich gegen die Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung dahin, dass sie nur so weit gilt, bis der insges errechnete Zinssatz (zusammengesetzt aus dem veränderlichen Indikator und dem vereinbarten Aufschlag) 0,00% erreicht. Die Bekl sei verpflichtet, auch bei einem ne...