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ÖBA 12, Dezember 2017, Seite 867

Zuständigkeit bei Anfechtungsreplik des IV

§ 43 IO; § 41 JN

§ 230a ZPO. Eine in der Klage vorsorglich vorgetragene Anfechtungsreplik des Insolvenzverwalters begründet nicht ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 43 Abs 5 IO.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des LG W vom das Konkursverfahren eröffnet und der Kl zum MV bestellt.

Der Kl begehrt von der in Innsbruck ansässigen Bekl € 56.180,50 sA. In seiner beim LG S eingebrachten Klage stützte er dessen Zuständigkeit auf eine Gerichtsstandsvereinbarung und brachte vor, die Schuldnerin habe der Bekl für die Überlassung von Arbeitskräften den Klagebetrag verrechnet. Für den Fall, dass die Bekl einredeweise behaupten sollte, ihr sei eine Gutschrift über € 8.765 erteilt worden, werde diese Gutschrift nach der IO angefochten.

Das LG S wies die Klage a limine zurück. Die vom Kl erhobene Anfechtungsreplik begründe die ausschließliche Zuständigkeit des InsGers. Gerichtsstandsvereinbarungen seien nicht zulässig.

Nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und Überweisung an das LG W erließ dieses den Zahlungsbefehl.

Die Bekl wandte örtliche Unzuständigkeit ein.

Das ErstG wies die Unzuständigkeitseinrede zurück. In allen Fällen der A...

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