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SWK 3, 20. Jänner 2010, Seite 85

Rücktritt vom Versuch der Abgabenhinterziehung

Unterschiedliche Bescheidzustellungsarten können unterschiedliche finanzstrafrechtliche Konsequenzen bewirken

Maximilian Rombold

Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung ist gem. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG dann bewirkt, sohin vollendet, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Angabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Im ersteren Fall spielt die Art der Bescheidzustellung in diesem Zusammenhang eine große Rolle und kann höchst unterschiedliche finanzstrafrechtliche Folgen auslösen, wie der folgende Fall zeigt.

1. Sachverhalt

Ein aufstrebender Abgabepflichtiger (Versicherungsmakler) erzielt im ersten Jahr seiner Tätigkeit, nämlich 2008, einen Gewinn von 1 Mio. Euro. Da er nicht bereit ist, dem Fiskus rund die Hälfte seines Gewinns abzuliefern, erklärt er in seiner fristgerecht eingebrachten Einkommensteuererklärung nur einen Gewinn von 500.000 Euro. Er beabsichtigt eindeutig, jene Einkommensteuer zu hinterziehen, die angefallen wäre, hätte er seinen Gewinn vollständig erklärt. Vorsätzliche Begehungsweise ist somit jedenfalls gegeben.

Einen Tag nach Einreichung der Erklärung tritt er eine mehrwöchige Geschäftsreise ins Ausland an. Er telefoniert täglich...

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