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SWK 3, 20. Jänner 2010, Seite 76

Gemischt genutzte Gebäude: Rechtslage bis 2003 und ab 2004

Vorsteuerabzug, Besteuerung der Privatnutzung und Nutzungsänderungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und VwGH

Thomas Krumenacker

Wie nunmehr hinlänglich bekannt sein dürfte,hat der VwGH im Erkenntnis vom , 2009/15/0100 (Puffer-Erkenntnis), für die Jahre bis 2003 ausgesprochen, dass hinsichtlich des Anteils, den überwiegend privat genutzte Räume am Gebäude haben, infolge des vom Beibehaltungsrecht (Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL) gedeckten § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 kein Vorsteuerabzug zusteht. Die diesbezüglich in der Fachliteratur (teils sehr emotional) geübte Kritik ändert aber nichts daran, dass (wie es Prodinger ausdrückt) ein Höchstgericht nicht irren kann, weshalb seine Rechts(er)kenntnis die ex definitione richtige ist. Da jedoch Aigner nach Ergehen des Erkenntnisses bis dahin noch nicht zur Diskussion stehende Argumente gegen diese Judikatur vorgebracht hat, gehe ich nachfolgend darauf ein. Fraglich ist weiters, welche Auswirkungen diese Judikatur auf die Jahre nach 2003 hat.

1. "Klassische" Privatnutzung

1.1. Nicht bloß geringfügige Privatnutzung

1.1.1. Diverse Rechtslagen

1.1.1.1. Rechtslage bis 2003

Aigner vertritt in SWK-Heft 27/2009, S 822, Pkt. 2.3.2, die Ansicht, der VwGH sei im Vorabentscheidungsersuchen zur Rechtssache Puffer bereits davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 vom Beibehaltungsrecht gedeckt ist, und habe d...

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