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SWK 3, 20. Jänner 2010, Seite 57

Betriebsaufgabe und Hauptwohnsitzbefreiung

VwGH: Die Befreiung nach § 24 Abs. 6 EStG erfasst das Gebäude samt Grund

Reinhold Beiser

Der VwGH hat entschieden: Die Hauptwohnsitzbefreiung im Fall einer Betriebsaufgabe erfasst nach § 24 Abs. 6 EStG das Gebäude samt Grund. Auch im Fall einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG sind stille Reserven im Grund- und Gebäudewert nicht zu versteuern. So wird das Ziel erreicht, die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes im Fall einer Betriebsaufgabe durch eine Nichterfassung stiller Reserven zu erleichtern.

1. Der Anlassfall

Eine OG mit zwei Gesellschaftern (einem Ehepaar) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt den Gewinn nach § 5 EStG. Der Hauptwohnsitz der beiden Eheleute und Mitunternehmer (beide sind im Jahr 1947 geboren) befindet sich seit über 30 Jahren im ersten Stock des Hauses, dessen Erdgeschoss bis zur Betriebsaufgabe im Jahr 2007 für Betriebszwecke der OG genutzt worden ist und so als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren gewesen ist. Die Betriebsaufgabe ist zum erklärt worden. Die 1947 geborenen Eheleute haben die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 24 Abs. 6 EStG beantragt.

2. Die Frage Erstreckt sich die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 24 Abs. 6 EStG im Fall einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG auf die stillen Reserven im Grund- und Gebäudewert?

3. Das Erkenntnis des

Das Finanzamt wollte die stillen Res...

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