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ÖBA 12, Dezember 2017, Seite 865

Internationale Zuständigkeit für die Regressklage von Kreditnehmern untereinander

Art 7 EuGVVO 2012

Der Regress-/Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen den anderen wegen überproportionaler Tilgung eines gemeinsamen Darlehens fällt unter Art 7 Nr 1 lit b zweiter Strich EuGVVO 2012. Für die Regressklage ist auch das Gericht am Erfüllungsort der zugrundeliegenden Verpflichtung zuständig. Dieser befindet sich am Sitz der Bank.

Aus der Begründung:

Die Bekl – die ehemalige Lebensgefährtin des Kl – hatte ihren letzten bekannten Wohnsitz in Österr an der Adresse des Kl. Sie ist estnische Staatsangehörige und hält sich nunmehr an unbekannter Adresse in Estland auf.

Der Kl begehrte € 17.145,41 sA. Die Bekl und er hätten ein Einfamilienhaus erworben. Sie seien jeweils Hälfteeigentümer. Sie hätten den Kauf mit drei Darlehen fremdfinanziert. Beide Parteien seien Darlehensnehmer. Die Bekl habe Ende 2011 die Lebensgemeinschaft beendet und ihren Lebensmittelpunkt nach Estland verlegt. Sie sei ab Juni 2012 ihren Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen, weshalb er für den Zahlungsausfall aufkommen habe müssen. Die bis einschließlich Juni 2014 geleisteten Zahlungen seien klagsgegenständlich.

Der für die Bekl bestellte Zustellkurator erhob die Einre...

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