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Betriebsvermögen: Bewertung
• Die Abziehbarkeit von Schulden ist beim Einheitswert des Betriebsvermögens nicht gegeben, wenn die Schuld mit Wirtschaftsgütern im Zusammenhang steht, die vom Betriebsvermögen ausgenommen sind. Es bestehen keine Bedenken gegen die Sachlichkeit einer derartigen Regelung, nach welcher, wenn Teile des Aktivvermögens ausgeschieden werden, auch die damit zusammenhängenden Schulden ausgeschieden werden. Ein solcher Zusammenhang zwischen einer Verbindlichkeit und einem aktiven Wirtschaftsgut ist aber nur gegeben, wenn die Fremdmittel, deren Aufnahme zu dieser Verbindlichkeit geführt hat, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des aktiven Wirtschaftsgutes finanziert haben. - (§ 64 BewG 1955), (Abweisung)
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