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SWK 9, 20. März 2010, Seite R 13

Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe

Eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe ist vom Grundstückseigentümer bis zu jenem Flächenausmaß, das er nach § 12 Abs. 2 abzutreten hätte, gemäß § 40 Abs. 1 NÖ BauO 1996 dann zu entrichten, wenn ein in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Anlass vorliegt und durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche Grundabtretung in dem in § 12 Abs. 2 bestimmten Ausmaß nicht oder nur in einem geringeren möglich und der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger nicht aus einem früheren Anlass (ausgenommen nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund im damals gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß abgetreten hat. - (§ 12 Abs. 1 NÖ BauO 1996), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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