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SWK 9, 20. März 2010, Seite 410

Zum Determinierungserfordernis einer Bestandsache bei Verträgen gemäß § 33 TP 5 GebG

Ist eine ausschließliche Nutzung bzw. individuelle Bestimmung erforderlich?

Gerald Moser

In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, ob der Umfang der Nutzung einer Bestandsache in einem Vertrag unzureichend bestimmt ist und somit mangels konkreter Determination kein gebührenpflichtiger Vertrag im Sinn des § 33 TP 5 GebG vorliegt. Ein gebührenrechtlich relevanter Vertrag liegt nämlich grundsätzlich nur dann vor, wenn auch zivilrechtlich ein gültiges Rechtsgeschäft besteht und eine (schriftliche) Urkunde errichtet wird.Oftmals ist ein "Pool" von gleichartigen Sachen vorhanden, wobei der Bestandnehmer keinen Anspruch auf Benutzung einer bestimmten Sache hat. Zu denken ist auch an (Mit-)Benutzungsrechte an Infrastrukturinvestitionen.

1. Verträge gemäß § 33 TP 5 GebG

Der Umfang der gemäß § 33 TP 5 GebG gebührenpflichtigen Verträge ist weiter als der Bestandvertragsbegriff des ABGB. Die entscheidenden Parameter für eine Gebührenpflicht - neben der Errichtung einer Urkunde in für das Gebührengesetz maßgeblicher Weise - sind, dass:

1. mittels eines Bestandvertrags oder sonstigen Vertrags

2. der Gebrauch einer unverbrauchbare Sache

3. auf gewisse Zeit

4. gegen Entgelt

überlassen wird.

In den folgende Ausführungen ist zu bedenken, dass eine bloße Übernahme der zivilrechtlichen Judikatur zur Frage des Vorliegens eines Bestandvertr...

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