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SWK 9, 20. März 2010, Seite 389

Auch ein Ausbildungsaufenthalt kann zum Mittelpunkt der Lebensinteressen führen

VwGH bestätigt Familienbeihilfenanspruch ausländischer Studierender

Erich Schwaiger

Trotz ständiger gegenteiliger Rechtsprechung des UFS(siehe dazu SWK-Heft 19/2007, S 568) verweigerten die Finanzämter immer wieder die Auszahlung von Familienbeihilfe an junge ausländische Eltern, die sich in Österreich "nur" zu Ausbildungszwecken aufhielten. Dieser Praxis erteilte nun das Höchstgericht in mehreren Fällen eine klare Abfuhr und machte unmissverständlich klar, dass der bloße Aufenthalt von Ausländern zu Ausbildungszwecken in Österreich nicht per se dagegen spricht, dass sich auch deren Mittelpunkt der Lebensinteressen hier befindet.

1. Mittelpunkt der Lebensinteressen

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen - neben der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs. 8 FLAG). Der VwGH unterschied dabei nicht zwischen EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen und stellte generell fest:

• Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus...

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