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ÖBA 12, Dezember 2017, Seite 856

Keine Auszahlung von Negativzinsen, aber auch kein Mindestsollzinsenanspruch in Höhe der Marge

Stephan Foglar-Deinhardstein

§§ 914, 915, 988, 1000 ABGB; §§ 6, 28, 28a KSchG; § 228 ZPO

Sieht ein Verbraucherkreditvertrag einen variablen Sollzinssatz nach der absoluten Berechnungsmethode vor, ergibt sich weder aus Vertragswortlaut noch aus Vertragszweck, dass dem Kreditgeber an Sollzinsen mindestens der vereinbarte Aufschlag zustünde. Er muss allerdings keine Negativzinsen an den Kreditnehmer auszahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Aus systematischen Gründen ist vorweg der von der Bekl in ihrer Revision wiederholte Einwand zu erörtern, wonach sich die vom Kl geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung nicht gegen Vertragsklauseln, sondern gegen eine Vertragsauslegung durch die Bekl richte; diese Frage sei nicht im Verbands-, sondern im Individualprozess zu klären.

I.1. Zur Frage, ob Mitteilungen einer Bank an ihre Verbraucher-Kreditnehmer über die Auslegung einer Vertragsklausel eine von § 28a KSchG erfasste verbotene Geschäftspraxis sein können, hat der OGH bereits in 10 Ob 13/17k ausf Stellung genommen. Dessen Ausführungen dazu schließt sich der erkSen an.

I.2. Der Unterlassungsanspruch gem § 28a KSchG setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten die „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ beeinträchtigt. Es muss daher für ...

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