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Vermietung: Liebhaberei
• Im Bereich der Vermietung betreffend die Frage der Liebhaberei ist als "üblicher Kalkulationszeitraum" und "überschaubarer Zeitraum" i. S. d. § 2 Abs. 3 und 4 LVO 1990 bzw. 1993 ein Zeitraum von 20 Jahren anzusehen. Nach der hg. Rechtsprechung sind in diesen "üblichen Kalkulationszeitraum" bzw. "überschaubaren Zeitraum" Zeiträume einzubeziehen, innerhalb deren zwar noch keine Einnahmen erzielt werden, aber bereits Mittel aufgewendet werden und somit dem Grunde nach bereits Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Ansatz kommen. - (§ 2 Abs. 3 LVO 1993), (Abweisung)
(, 0031)