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Verbraucherkredit: Untergrenze für Verzinsung ohne Obergrenze unzulässig
Eine Vereinbarung, wonach der Indikator der Zinsentwicklung einen Mindestwert von Null haben soll, widerspricht § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz nicht zugunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt.
Aus der Begründung:
Die beklP betreibt das Bankgeschäft. In ihren nach dem geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern verwendet sie das Vertragsformblatt „Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem VKrG“, in dem folgende Klausel enthalten ist:
„Wenn der vorgenannte Indikator negativ ist oder negativ werden sollte, wird für diesen als Untergrenze ein Prozentsatz von 0% für die Zinsverrechnung vereinbart. Der Kreditnehmer zahlt also zumindest den … Aufschlag.“
Die Vorinstanzen untersagten der beklP, die Klausel oder sinngleiche Klauseln zu verwenden.
Die dagegen erhobene Revision der beklP ist nicht zulässig.
1.1. Der Senat hat bereits in 4 Ob 60/17b zur Frage Stellung genommen, ob eine Vereinbarung gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt, wenn die Bank berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zu verlange...