Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 28, 1. Oktober 2010, Seite 854

VfGH lehnt Behandlung eines "Seeling-Falls" auch für Zeiträume nach dem 1. 1. 2004 ab

Gerichtshof erkennt keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen

Otto Sarnthein

Der , die Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Feldkirch, RV/0158-F/03, abgelehnt, welche die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs für die nichtbetrieblichen Teile eines gemischt genutzten Grundstücks für Veranlagungsjahre bis einschließlich 2007 ausgesprochen hat. Diese Berufungsentscheidung des UFS stützt den anteiligen Vorsteuerausschluss für die privat genutzten Teile eines Gebäudes auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994.

1. Entscheidung des VfGH

Nach Auffassung des VfGH sind spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage zur richtigen Anwendung von Unionsrecht, nicht anzustellen. Er konnte auch keine Rechtsverletzung infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erkennen. Zum Beschwerdevorbringen betreffend das Unterbleiben einer (neuerlichen) Vorlage an den EuGH stellt der VfGH fest, dass die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV nur Gerichte trifft, deren "Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten S. 855werden können", was auf UFS-Entscheidungen jedoch nicht zutrifft. Folglich hat der VfGH die Behandlung der Besc...

Daten werden geladen...