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SWK 28, 1. Oktober 2010, Seite 845

Absolvierung des "Lehrgangs für Betreuungspersonen in Kindergruppen" ist Berufsausbildung

Im vorliegenden Fall hat sich die Tochter der Berufungswerberin nach dem im Februar 2008 erfolgten Abbruch eines im Oktober 2007 begonnenen Studiums für das mit September 2008 beginnende Kolleg "Modul Kindergartenpädagogik und Fachhochschule Pädagogik" angemeldet.

Zur Überbrückung der "Wartezeit" wurde ein im Zeitraum von bis stattgefundener "Lehrgang für Betreuungspersonen in Kindergruppen" belegt und dieser erfolgreich absolviert. Dem vorgelegten Zertifikat des Instituts für Kindergarten- und Hortpädagogik sowie weiteren vorgelegten Bestätigungen konnte entnommen werden, dass der im Ausmaß von 122 Unterrichtseinheiten abgehaltene Lehrgang seinem Inhalt nach neben Abfassung einer schriftlichen Arbeit (zehn bis zwölf Seiten) samt Präsentation derselben in einem Abschlussgespräch sowohl Theorie- als auch Praxismodule umfasst hat, wobei im Wesentlichen eine 80%ige Pflichtanwesenheit der Lehrgangsteilnehmer gefordert worden ist.

In der Berufung gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die im Lehrgang erworbenen Kenntnisse in der nunmehrigen Berufsausbildung die Tochter, die trotz nachgewiesenermaßen bestandener Aufnahmeprüfung für das Kolleg ...

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