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SWK 28, 1. Oktober 2010, Seite 22

Anschaffungsnahe Erneuerung der Fenster

Anschaffungsnahe Erneuerung der Fenster (§ 4 Abs. 4 EStG)

Die Beschwerdeführerin erwarb im Jahr 2000 ein Gebäude, das sie bereits seit 1990 als Mieterin gewerblich nutzte. Im Jahr 2001 wurden die Fenster und das Geschäftsportal erneuert. Das Finanzamt aktivierte diese Aufwendungen als zeitnah nachgeholte Anschaffungskosten. Der VwGH verneint die Aktivierung nachgeholter Aufwendungen, weil die Ableitung einer Aktivierungspflicht bloß aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf und aus dem Verhältnis der Höhe der Aufwendungen zum Kaufpreis problematisch erscheint und eine gesetzliche Grundlage dafür nicht erkennbar ist. Dabei ist auch nicht darauf abzustellen, ob der Austausch der Fenster nötig war oder nicht. Damit sind anschaffungsnahe Aufwendungen nicht zu aktivieren ().

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