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Bitte kein Steuerreformslalom!
Gleichstellung von Dienstnehmern und Unternehmern nur bei geringem Einkommen
Mit dem Steuerreformgesetz 2009 wurde der Gewinnfreibetrag des § 10 EStG ab 2010 von 10 % auf 13 % erhöht und für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten zugänglich gemacht. Als Ausgleich für die steuerliche Begünstigung der Dienstnehmer steht dieser Freibetrag jedem Unternehmer für Gewinne bis 30.000 Euro ohne Investitionserfordernis zu. Übersteigt das Einkommen den Betrag von 30.000 Euro, dann ist sehr wohl der Nachweis zu erbringen, dass der Steuerpflichtige entsprechende Investitionen getätigt hat.
Kleine und mittlere Unternehmer mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro können maximal 3.900 Euro als zusätzliche Betriebsausgaben geltend machen. Damit werden maximal 3.900 Euro steuerfrei gestellt.
Wenn nunmehr im Zuge der nächsten großen Steuerreform möglicherweise (auch wenn dies immer wieder dementiert wird) eine Einschränkung der steuerlichen Begünstigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes andiskutiert wird, dann ist die ab 2010 eingeführte teilweise Gleichstellung der Angestellten mit Unternehmern zu berücksichtigen.
Rechnet man die Begünstigung des § 10 EStG bei einem Gewinn von 30.000 Euro nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auf Bezüge von Angestellten - wiederum nach Abzug de...