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Vlbg. Kriegsopferabgabegesetz: Entgelt
• Gemäß § 3 Vlbg. Kriegsopferabgabegesetz bemisst sich die Abgabe nach dem Eintrittsgeld. Als solches gelten alle in § 2 Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben. Dabei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Wenn für das (bloße) Betreten des Lokales noch ein weiteres "Eintrittsgeld" verlangt wird, so tritt dieses zu dem Entgelt für die Teilnahme an der gesellschaftlichen Veranstaltung (dem einzelnen Spiel) nur hinzu und bildet mit diesem einen Bestandteil des gesamten "Eintrittsgeldes". - (§ 3 Vlbg. Kriegsopferabgabegesetz), (Abweisung)
( bis 0122)