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Zeugen: Gebührenanspruch
• Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann bei einem selbständigen Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten anfallen, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches verloren geht. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne von § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. - (§ 18 Abs. 1 Z 1 GebAG), (Abweisung)
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