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SWK 10, 1. April 2010, Seite 16

LAO Stmk.: Formgebrechen

Unter Formgebrechen i. S. d. § 62 Abs. 2 Stmk. LAO können nur solche Mängel verstanden werden, die aus der Eingabe als solche erkennbar sind. Als Formgebrechen sind nur Verletzungen von Vorschriften anzusehen, die das Gesetz aufstellt, um eine formelle Behandlung eines Anbringens sicherzustellen oder für die Behörde zu erleichtern. - (§ 62 Abs. 2 Stmk. LAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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