Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Altlastenbeitrag
• Das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen unterliegen für sich allein gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz Altlastensanierungsgesetz (AlSaG) grundsätzlich dem Altlastenbeitrag. - (§ 3 Abs. 1 Z 2 AlSaG), (Abweisung)
()