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SWK 10, 1. April 2010, Seite 15

Altlastenbeitrag

Das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen unterliegen für sich allein gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz Altlastensanierungsgesetz (AlSaG) grundsätzlich dem Altlastenbeitrag. - (§ 3 Abs. 1 Z 2 AlSaG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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