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Unternehmereigenschaft
• Tritt als Bauherr eine Miteigentumsgemeinschaft auf, dienen die von den einzelnen Miteigentümern zur Deckung der Herstellungskosten aufgewendeten Beträge der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben. Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben kommt zwar der Gesamtheit der Miteigentümer zugute, sie stellt aber keine besondere Einzelleistung gegenüber dem einzelnen Miteigentümer dar. Die Zahlungen der Miteigentümer erfolgen somit nicht als Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Sie sind nicht Entgelt für eine Leistung der Gemeinschaft an ihre Mitglieder und begründen damit nicht die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG 1972. - (§ 2 Abs. 1 UStG 1972), (Abweisung)
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