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SWK 10, 1. April 2010, Seite 417

Leistungen nach § 29 Z 3 EStG

Die Gefahr der Uferlosigkeit des Einkommensbegriffs

Michael Lang

Nach § 29 Z 3 EStG sind als sonstige Einkünfte auch "Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören", zu erfassen. Diese Vorschrift ist nicht ohne Weiteres mit der einkommensteuerrechtlichen Systematik in Einklang zu bringen: Einerseits sind die Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG erschöpfend aufgezählt. Einkünfte, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Andererseits scheint der Begriff der "Leistung" in § 29 Z 3 EStG denkbar weit zu sein: Jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, kommt als Leistung in Betracht.Leistungen im Sinn des § 29 Z 3 EStG können sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen oder einem Dulden bestehen.Ob Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehen, soll unerheblich sein.Auch einmalige Zahlungen können zur Steuerpflicht führen.§ 29 Z 3 EStG scheint somit weitreichende Bedeutung als generalklauselartiger Auffangtatbestand zu haben.

Die derzeitige Fassung der Vorschrift geht auf § 41...

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