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Glücksspielgesetz: Beschlagnahme
• § 53 Abs. 1 GSpG sieht die Beschlagnahme nicht nur für Glücksspielautomaten und Glücksspielapparate, sondern auch für sonstige Eingriffsgegenstände und technische Hilfsmittel vor, und zwar "wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung" vorgesehen ist, wenn unter anderem der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. - (§ 53 Abs. 1 GSpG), (Abweisung)
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