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Verspätungszuschlag
• § 104 Abs. 1 Wr. AO ermächtigt die Abgabenbehörde, Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Verspätungszuschlag aufzuerlegen, sollte die Verspätung nicht entschuldbar sein. Daraus folgt, dass die verspätete Abgabe der Erklärung für sich allein noch nicht als Entstehen des Verspätungszuschlages zur Folge hat. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt vielmehr dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei hat diese die grundsätzliche Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie Art und Ausmaß der objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabepflichtigen zugrunde zu legen. - (§ 104 Abs. 1 Wr. AO), (Aufhebung infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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