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SWK 34, 5. Dezember 2010, Seite R 77

Berufungsentscheidung: Begründungsmangel

Ein Begründungsmangel liegt vor, wenn die Berufungsbehörde die Beweiswürdigung nicht selbst vornimmt und die wesentlichen Erwägungsgründe der eigenen Beweiswürdigung in der Begründung nicht darstellt. - (§ 289 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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