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Berufungsentscheidung: Begründungsmangel
• Ein Begründungsmangel liegt vor, wenn die Berufungsbehörde die Beweiswürdigung nicht selbst vornimmt und die wesentlichen Erwägungsgründe der eigenen Beweiswürdigung in der Begründung nicht darstellt. - (§ 289 BAO), (Abweisung)
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