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SWK 34, 5. Dezember 2010, Seite 1038

Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens

Angesichts der Tatsache, dass der Betriebsprüfer im Rechenwerk der Berufungswerberin für die Jahre 1998 und 1999 ausgewiesene Mieterlöse "Frau P" vorgefunden hat, die - im Gegensatz zur Vorgangsweise im Jahr 2000 - nicht in die entsprechenden Umsatz- und Einkommensteuererklärungen bzw. Abgabenbescheide eingegangen sind, wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz eine Wiederaufnahme vorgenannter Verfahren verfügt.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass diese insoweit rechtswidrig seien, als in concreto ein Bestandverhältnis mit Frau P niemals bestanden habe. In der Replik der Prüferin wird ausgeführt, dass von der Berufungswerberin gegen Frau P lediglich eine gerichtliche Klage wegen "grob nachteiligen Gebrauchs des Gartens" angestrengt worden sei.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheids zu beseitigen (vgl. ). Anzumerken ist, dass ebenso wie die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag auch die Wiederaufnahme von Amts wegen nur aus ...

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