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Konkurrierende Zuständigkeiten bei der Kommunalsteuerprüfung/-nachschau verstoßen gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter
§ 14 Abs. 1 KommStG verfassungswidrig
§ 14 Abs. 1 KommStG weist die Zuständigkeit zur Kommunalsteuerprüfung dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt oder dem für die Sozialversicherung zuständigen Krankenversicherungsträger zu. Zudem räumt die Bestimmung den Gemeinden das Recht auf Durchführung einer Nachschau in den Grenzen des § 148 Abs. 3 BAO (Verbot einer Wiederholungsprüfung) ein. Die Gemeinden nehmen ihre Befugnis zur Nachschau in Kommunalsteuerangelegenheiten jedoch nicht ausschließlich selbst wahr. In letzter Zeit wurden vermehrt Fälle bekannt, in denen die Gemeinden die Durchführung der Nachschau privaten Steuerberatungsgesellschaften übertragen haben. Gegen diese Vorgehensweise spricht § 144 Abs. 2 BAO. Nur Organe der zuständigen Behörde dürfen Prüfungshandlungen setzen.Als Reaktion auf diese Bedenken scheinen einige Gemeinden befristete "Sonder-Dienstverträge" i. S. d. § 79 Landes-Vertragsbedienstetengesetz (L-VBG) 2001 mit den Mitarbeitern der prüfenden Steuerberatungsgesellschaften anzustreben. Auch dieser Vorgehensweise ist skeptisch gegenüberzutreten. Kritisch zu hinterfragen ist das Vorhandensein der nach § 76 Abs. 1 BAO geforderten Unbefangenheit. Die disziplinarrechtliche Zulässigkeit einer solchen Gestaltung ist gem. § 120 Z 10 WTBG ebenfalls zweifelhaft. Zudem schließt §...