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Schlussanträge in den verb. Rs. C-436/08 und C-437/08, Haribo/Salinen AG, zu Portfoliodividenden
(M. L.) - Die Generalanwältin Kokott hält im Schlussantrag vom zur Rs. Haribo/Salinen AG zwar die Anwendung der Anrechnungsmethode für die Besteuerung von Portfoliodividenden aus EU-Staaten trotz Verstoßes gegen Art. 56 EG für gerechtfertigt, weil das Risiko letztlich in der Sphäre des Anlegers bleibt. Sie stellt aber gleichzeitig fest, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt, wenn Portfoliodividenden aus EWR-Staaten nur bei bestehender Amts- und Vollstreckungshilfe von der Körperschaftsteuer befreit sind. Die bestehende Benachteiligung der Drittstaatsdividenden kann durch die Rechtfertigungsgründe der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis, der Gegenseitigkeit und der steuerlichen Überwachung nicht beseitigt werden. Zudem stellt auch die Anwendung der Anrechnungsmethode ohne Anrechnungsvortrag in Verlustsituationen einen Verstoß gegen Art. 56 EG dar. Zum Verfahren und zum Schlussantrag siehe die ausführliche Darstellung in der Dezemberausgabe des UFSjournals.