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Verschärfung der Empfängerbenennung durch das BBKG 2010
Neuer Strafzuschlag bei "unzulässigem Schweigen" von Körperschaften
Durch das BBKG 2010 wird u. a. § 22 KStG geändert, dem ein weiterer Absatz hinzugefügt wird. Danach soll zusätzlich zur Körperschaftsteuer ein Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten sein, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Diese neue Bestimmung erinnert an § 162 BAO, wonach Schulden, Aufwendungen oder andere Lasten dann nicht anzuerkennen sind, wenn der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger oder Gläubiger nicht benennt. Im Folgenden soll nach einem Überblick über die neue Bestimmung die "verwandte" Regelung des § 162 BAO kurz umrissen werden, um schließlich § 22 Abs. 3 KStG i. d. F. BBKG 2010 im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu würdigen.
1. Die neue Rechtslage
Nach § 22 Abs. 3 KStG i. d. F. BBKG 2010 ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, die mangels Empfängerbenennung nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Dieser Zuschlag fällt zusätzlich zur regulären Körperschaftsteuer an und ist somit auch in Verlustjahren, parallel zur Mindestkörperschaftsteuer, zu zahlen.
Im Rahmen einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG ist der Zuschlag von der jeweiligen Mitgliedskörpersch...