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SWK 34, 5. Dezember 2010, Seite T 207

Nachhaltige Steuerplanung im Lichte der FinStrG-Novelle 2010

Risikovermeidung im Steuermanagement

Josef Streicher

Für die neuen Finanzstraftatbestände ab , Abgabenbetrug und bandenmäßige Tatbegehung, sind verschärfte Sanktionen vorgesehen. Zusätzlich zum Täter, dem Geldstrafen bis 2,5 Mio. Euro und eine zwingende Freiheitsstrafe bis zehn Jahre drohen, müssen involvierte Gesellschaften mit einer Verbandsgeldbuße bis zum Vierfachen des strafbestimmenden Wertbetrags rechnen. Risikovermeidung ist für das Steuermanagement daher angesagt. Es bestehen Spielräume für die Beurteilung, ob die neuen Straftatbestände vorliegen. (Wann handelt es sich z. B. um ein Scheingeschäft, ein verfälschtes Beweismittel, Missbrauch oder Irrtum?)

1. Steuerplanung

Steuerplanung soll nach dem Grundsatz " Nicht alles, was legal ist, ist auch legitim" erfolgen. Die exzessive Ausnützung aller Gestaltungsmöglichkeiten sowie von Lücken in Steuergesetzen und zwischenstaatlichen Abkommen mit dem Kernziel der Steuerersparnis, bei dem das Planungsergebnis mit dem Normzweck und der Absicht des Gesetzgebers nicht übereinstimmt, entspricht einer "aggressiven Steuerplanung", die einer riskanten Gratwanderung am Rande des Strafrechts gleicht. Vielmehr sollte die Planung nach international akzeptierten Maßstäben erfolgen, geleitet vom ge...

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