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ÖBA 12, Dezember 2017, Seite 811

Entwurf der Transparenz-Verordnung 2018

Am veröffentlichte die FMA den Entwurf einer Verordnung über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (TransV 2018). Dadurch soll die bestehende TransV abgelöst werden. Die neue TransV 2018 entspricht inhaltlich großteils der abzulösenden TransV.

Bei der Mitteilungspflicht gem § 130 Abs 1 BörseG 2018 handelt es sich um eine individuelle Pflicht des jeweiligen Aktionärs oder der natürlichen bzw juristischen Person. Eine Ausnahme besteht in den Fällen gem § 133 Z 1 und 3 BörseG 2018, bei denen es sich um eine kollektive Mitteilungspflicht handelt. Trifft die Mitteilungspflicht mehrere Personen, ist eine gemeinsame Mitteilung jedoch ausreichend.

Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass die Mitteilungen gem §§ 130 bis 133 iVm § 134 Abs 1 BörseG 2018 über eine Web-Applikation an die FMA zu übermitteln sind. Diese Applikation ist auf der Homepage der FMA zu finden und entspricht dem Formular in der Anlage zur TransV 2018. Auch für Mitteilungen an den Emittenten und das Börseunternehmen ist jenes Formular zu verwenden, das von der Web-Applikation der FMA automatisch erstellt wird. Die Mitteilungen bzgl derivativer Instrumente gem § 131 BörseG 2018 sind binnen zwei Handelstagen an ...

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