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SWK 16, 1. Juni 2010, Seite 35

Berufungssenat: Befangenheit

Aus dem Umstand, dass sich der Vorsitzende des Berufungssenates gemäß § 76 Abs. 1 lit. c und die Stellvertreterin gemäß § 76 Abs. 1 lit. d BAO für befangen erklärt haben, ergibt sich S. 36keinesfalls die Befangenheit der übrigen Mitglieder des Senates. - (§ 76 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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