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SWK 16, 1. Juni 2010, Seite 586

Rechtsgeschäftsgebührenpflicht von Objektverlosungen

Hausverlosung: Die Hausverlosung ist ein Glücksvertrag, der sowohl der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt. Wird ein Grundstück samt Haus über Verlosungsbedingungen im Internet angeboten, wobei den Teilnehmern die Möglichkeit geboten wird, mit einem Los zu 99 Euro die Gewinnchance auf einen Grundstückserwerb zu kaufen, und werden die Lose gekauft, liegt ein Glücksvertrag nach den §§ 1267 ff. ABGB vor. Eine solche Hausverlosung ist damit eine sonstige Veranstaltung, die sich an die Öffentlichkeit wendet und bei der den Teilnehmern durch Verlosung der Gewinn eines Grundstücks zukommen soll, und unterliegt dem Gebührengesetz. Bemessungsgrundlage sind alle nach den Teilnahmebedingungen aufgelegten Lose; die Gebühr davon beträgt 12 %. Da der Rechtsgeschäftsgebühr der Glücksvertrag "Loskauf gegen Gewinnchance" unterliegt und es erst als Folge der Ziehung des Gewinnloses zu einem Grundstückserwerb kommt, kommt die Gebührenbefreiung für Rechtsvorgänge, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, nicht zum Tragen ().

Yachtverlosung: Eine Yachtverlosung ist ein Glücksvertrag, der auch dann der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 1...

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