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SWK 12, 20. April 2010, Seite 27

EuGH: europarechtswidrige RL-Umsetzung

Staatshaftung infolge europarechtswidriger Richtlinienumsetzung

Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach eine Staatshaftungsklage, die auf eine in einem Urteil des Gerichtshofs gemäß Art. 226 EG festgestellte Verletzung des Unionsrechts durch ein nationales Gesetz gestützt wird, nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger zuvor alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe S. 28ausgeschöpft hat, die auf die Anfechtung der Gültigkeit des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen beschwerenden Verwaltungsakts gerichtet sind, während eine solche Regelung nicht für eine Staatshaftungsklage gilt, die darauf gestützt wird, dass das zuständige Gericht das betreffende Gesetz für verfassungswidrig erklärt hat.

(, Transportes Urbanos, Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Spanien])

Anmerkung: Der EuGH hat in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien am , Rs. C-204/03, Kommission/Spanien, entschieden, dass Spanien gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem das Recht auf Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von mit Subventionen finanzierten Gegenständen oder Dienstleistungen beschränkt wurde. Transportes Urbanos konnte a...

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