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ÖBA 1, Jänner 2020, Seite 70

Die Fernabsatz-Finanzdienstleistungs-RL steht einer nationalen Regelung entgegen, die einem Verbraucher auch dann ein Widerrufsrecht gewährt, wenn ein im Fernabsatz geschlossener Vertrag über eine Finanzdienstleistung auf expliziten Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits vor Ausübung des Widerrufs vollständig erfüllt ist

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2002/65/EG – Im Fernabsatz geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag – Widerrufsrecht – Ausübung des Widerrufsrechts, nachdem der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits voll erfüllt wurde – Übermittlung der Informationen über das Widerrufsrecht an den Verbraucher

1. Art 6 Abs 2 Buchst c der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ist in Verbindung mit deren Art 1 Abs 1 und im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rsp entgegensteht, die bei einem im Fernabsatz zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung nicht das Widerrufsrecht dieses Verbrauchers für den Fall ausschließt, dass dieser Vertrag auf seinen ausdrücklichen Wunsch von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das gesamte ...

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