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SWK 12, 20. April 2010, Seite 27

Finanzstrafverfahren: Beschwerde

Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat gemäß § 153 Abs. 3 lit. f FinStrG die Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind. - (§ 153 Abs. 3 lit. f FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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