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SWK 12, 20. April 2010, Seite 25

Rundfunkgebühren

Nach § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz hat Gebühren derjenige zu entrichten, der eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer); dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Eine gesetzliche Vermutung dahin, dass das Vorhandensein einer Rundfunkempfangseinrichtung auch deren Betriebsbereitschaft indiziere, ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen. - (§ 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 2009/17/0041)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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