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SWK 12, 20. April 2010, Seite 25

Einhebungsverjährung

Gemäß § 238 Abs. 3 lit. b BAO ist die Einhebungsverjährung gehemmt, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Die Wirkung der Hemmung besteht für die Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung und der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder des Widerrufes der Aussetzung. Die Bescheide betreffend die Verfügung der Aussetzung der Einhebung gehören selbst unter der Annahme, dass sie rechtswidrig sind, dem Rechtsbestand an und entfalten Rechtswirkungen. - (§ 238 Abs. 3 lit. b BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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