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Die Reichweite des Trennungs- und Durchgriffsprinzips bei Kombination von Kapitalgesellschaften und Mitunternehmerschaften
Hinzurechnungsregel, Tauschregel und Nutzungseinlagen in Konkurrenz
Werden Kapitalgesellschaften (AG/GmbH) mit Mitunternehmerschaften (betrieblich tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts/OG/KG/atypisch Stille) kombiniert, sind die Hinzurechnungsregel (§ 23 Z 2, § 22 Z 2 und § 21 Abs. 2 Z 2 EStG), die Tauschregel nach § 6 Z 14 EStG und ertragsteuerneutrale Nutzungseinlagen voneinander abzugrenzen, um eine systematisch und teleologisch konsistente Einmalerfassung zu erreichen.
1. Der Ausgangssachverhalt
Max ist eine in Österreich ansässige natürliche Person. Er hält zu 5 % KG-Anteile (Fixkapital) an einer gewerblich tätigen Maxima-GmbH-&-Co-KG. Die Maxima-Komplementär-GmbH ist geschäftsführende Arbeitsgesellschafterin und am KG-Vermögen nicht beteiligt. Max hält 25 % Beteiligung an der Maxima-Komplementär-GmbH, 75 % Beteiligung hält seine Frau Maxima. Die Moritz-Holding-GmbH hält 95 % der KG-Anteile (Fixkapital). Max hält 100 % der Anteile der Moritz-Holding GmbH. Max vermietet in seinem (zivilrechtlichen und wirtschaftlichen) Alleineigentum befindliche Immobilien an die Maxima-GmbH-&-Co-KG.
Die Ausgangslage zeigt also folgendes Bild:
2. Die Frage
Max vermietet Immobilien aus seinem Alleineigentum an eine KG (an die Maxima-GmbH-&-Co-KG), an der er direkt zu 5 % und über...