Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 1, Jänner 2020, Seite 66

Aufklärungspflichtverletzungen: Klageänderung in der Streitverhandlung

§§ 1293, 1295 ABGB; § 235 ZPO

Stützt ein Kläger in der Streitverhandlung seinen Anspruch erstmals auf einen im Lebensversicherungsvertrag vorgesehenen „Wertzuwachs“, während die Ansprüche in der Klage auf eine „pauschale Erfolgszusage“ des Anlageberaters gestützt wurden, stellt dies eine Klageänderung aufgrund eines neuen anspruchsbegründenden Sachverhalts dar, der verjährungsrechtlich getrennt zu prüfen ist.

Aus der Begründung:

1. Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährung nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche gehemmt (RS0034556 [T10]), weshalb im Fall der gesonderten Geltendmachung verschiedener (Schadenersatz-)Ansprüche die Voraussetzungen der Verjährung jeweils gesondert und unabhängig zu prüfen sind (RS0034556 [T7]). Dies gilt auch dann, wenn ein (Schadenersatz-)Anspruch auf einen unterschiedlichen und deshalb neuen Sachverhalt gegründet wird (3 Ob 259/05t).

2. Strittig ist im Revisionsverfahren insoweit nur mehr, ob die Geltendmachung der „Mindestgarantie“ (Mindestverzinsung von 3%) in der Streitverhandlung am als eine Klageänderung durch Geltendmachung eines neuen anspruchsbegründenden Sachverhalts oder als eine bloße Ergänzung und Ric...

Daten werden geladen...