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SWK 12, 20. April 2010, Seite 481

BFH zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Ausschüttung bei Privatnutzung eines betrieblichen PKW

(B. R.) Zum Arbeitslohn gehören alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zur Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (z. B. BFH , VI R 68/05, BStBl. II 2008, 890).

Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil ist immer dann anzusetzen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann (z. B. BFH , I R 8/06, BFHE 220, 276; , I R 83/07, BFH/NV 2009, 417; , VI R 81/06, BFHE 225, 33).

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen den PKW ohne Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, liegt eine verdeckte Ausschüttung und kein Arbeitslohn vor. Die unbefugte Privatnutzung hat keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht "für" eine Beschäftigung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn. Vielmehr ist die ohne Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende, aber auch die e...

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