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Aufrechnung als Oppositionsgrund
Wer eine außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muss auch die Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und Schuldtilgung nur bei Hinzutreten der Aufrechnungshandlung erfolgt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung nach § 1438 ABGB kommt es auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das ErstG bewilligte der Bekl über deren Antrag am die Exekution gegen den Kl. Dieser Exekutionsbewilligung lag als Titel das rk Urteil des LGZ Graz vom , mit dem der nunmehrige Kl sowie die zu 99,8% in seinem Eigentum stehende B-GmbH solidarisch zur Zahlung von € 1,1 Mio sA an die Bekl verpflichtet wurden, zugrunde.
Mit seiner am erhobenen Oppositionsklage erhebt der Kl Einwendungen gegen diese Exekution, weil der aus dem Exekutionstitel hervorgehende Anspruch durch außergerichtliche Aufrechnung mit einer abgetretenen Gegenforderung getilgt und erloschen sei; Abtretung und Aufrechnung seien am – und damit erst nach Entstehen des Titels – erfolgt.
Die Bekl wendete ein, der Kl habe die behauptet...