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SWK 27, 20. September 2010, Seite 832

Umsatzsteuerliche Aufteilung von Gesamtpreisen am Beispiel pauschaler Menüpreise

Primär ist die tatsächliche Preisvereinbarung maßgeblich

Michael Tumpel und Harald Moshammer

Speisen und Getränke werden in Restaurants nicht nur einzeln, sondern oftmals auch als Menü angeboten. Der Preis für solche Menüs ist dabei gewöhnlich geringer als die Summe der Einzelverkaufspreise der Komponenten. Wegen der unterschiedlich hohen Umsatzsteuersätze für die Abgabe von Speisen und Getränken muss in diesem Fall der Gesamtpreis aufgeteilt werden. Die sachgerechte Aufteilung eines Gesamtpreises für einheitliche Leistungen aufgrund der Anwendung unterschiedlicher umsatzsteuerlicher Regelungen ist auch in anderen Fällen notwendig und soll daher im folgenden Beitrag untersucht werden.

1. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Abgabe von Speisen

Gemäß § 10 Abs. 1 UStG unterliegen steuerpflichtige Umsätze grundsätzlich dem Steuersatz von 20 %. Nach § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG i. V. m. der Anlage ermäßigt sich allerdings der Steuersatz für Speisen, die entweder roh oder zubereitet geliefert werden, auf 10 %. Getränke mit Ausnahme von Wasser sowie Milch und bestimmte Milcherzeugnisse unterliegen hingegen dem Normalsteuersatz.

Restaurantumsätze zählen nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings zu den Dienstleistungen und sind damit sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 1 UStG. Zumal nur Liefer...

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