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SWK 27, 20. September 2010, Seite S 831

Information zur steuerlichen Behandlung von Bonusmeilen

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 2007/15/0293, entschieden, dass für den von Fluglinien und somit von dritter Seite eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen, auch wenn dieser Vorteil zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer besteht.

Der Zufluss des Vorteils i. S. d. § 19 EStG 1988 findet erst mit der Verwendung der Bonusmeilen statt. Erst im Zeitpunkt der Einlösung lässt sich in Geld ausdrücken, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat. Zudem lässt sich erst nach der Einlösung der Bonusmeilen feststellen, ob diese für private oder für berufliche Zwecke Verwendung gefunden haben.

Aufgrund des VwGH-Erkenntnisses hat der Arbeitnehmer den Vorteil, der ihm aus der Einlösung der durch die beruflichen Reisen erlangten Bonusmeilen für private Zwecke erwächst, im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite dem Finanzamt bekanntzugeben. Für jene Jahre, für die der Vorteil aus den Bonusmeilen bereits beim Arbeitgeber unter Anwendung der Regelung in LStR 2002, Rz. 222d, versteuert wurde, hat beim Arbeitnehmer eine Versteuerung des Vorteils im Rahmen der...

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