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ÖBA 1, Jänner 2020, Seite 64

Keine Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG bei negativer Haushaltsrechnung

§ 1346 ABGB; § 25c KSchG

Steht fest, dass die Bank bei einer Bürgschaft für einen Kredit zur Finanzierung der Übernahme eines Geschäftsbetriebs weder erkannte noch erkennen musste, dass eine Hauptschuldnerin ihre Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht erfüllen werden könne, kommt eine Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG nicht in Betracht. Das gilt auch bei Vorliegen einer negativen Haushaltsrechnung der Hauptschuldnerin, wenn das Betriebsergebnis laut der positiven Planrechnung voraussichtlich für eine Kreditrückzahlung ausreichen hätte müssen.

Aus der Begründung:

Die Kl nimmt die Bekl aus einer von ihr übernommenen Bürgschaft für einen Kredit zur Finanzierung der Übernahme eines Geschäftsbetriebs in Anspruch.

Das ErstG gab der Klage statt.

Das BerG bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Die ao Revision der Bekl zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Gem § 25c KSchG hat der Gläubiger den Verbraucher, der einer Verbindlichkeit als Interzedent beitritt, auf die wirtschaftlicheS. 65 Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der (Haupt-)Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Der Gläubiger hat je...

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