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Österreichisches Glücksspielmonopol verstößt gegen Unionsrecht
Die Verpflichtung der Inhaber von Spielbankkonzessionen, ihren Sitz im Inland zu haben, ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Der kategorische Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, ist als unverhältnismäßig anzusehen, weil er über das hinausgeht, was zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich ist. Die Begrenzung der Zahl der Konzessionen kann mit dem Erfordernis gerechtfertigt werden, die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken. Eine Konzessionsdauer von 15 Jahren kann im Hinblick darauf, dass der Konzessionär ausreichend Zeit benötigt, um seine Investitionen zu amortisieren, ebenfalls gerechtfertigt sein. Gleichwohl steht es nicht mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Einklang, dass bei der Vergabe der Konzessionen keine Ausschreibung stattgefunden hat. Das Transparenzgebot ist eine zwingende Vorbedingung des Rechts eines Mitgliedstaats, Genehmigungen für den Betrieb von Spielbanken zu erteilen, unabhängig davon, wie die Betreiber ausgewählt werden. Die ohne jede Transparenz erfolgende Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, d...