Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geltendmachung von Anlegerentschädigungsansprüchen nach § 76 Abs 2 WAG 2007
§ 93 BWG; § 23b, 23c WAG 1996; § 75, 76 WAG 2007
Nach § 76 Abs 2 WAG 2007 können Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen während eines Zeitraums von einem Jahr ab Eröffnung des Konkurses ihre Ansprüche bei der Anlegerentschädigungseinrichtung anmelden. Dabei ist es dem einzelnen Anleger grundsätzlich zumutbar, bekanntzugeben, aus welcher Investition er Ersatz begehrt.
Aus der Begründung:
Die Revision ist nicht zulässig.
[...]
2. Nach § 75 Abs 3 WAG 2007 greift die Anlegerentschädigung ein, wenn eine „Wertpapierfirma“ nicht in der Lage ist, dem Anleger geschuldetes Geld zurückzuzahlen oder ihm gehörende Finanzinstrumente zurückzugeben. Rückforderungsansprüche können sich außer aus vertraglichen Regelungen auch aus dem Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Sachenrecht ergeben (RS0128910 [T2]).
3. Nach § 76 Abs 2 WAG 2007 können Forderungsberechtigte aus WPDL während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gem Anhang II Buchstabe b RL 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. § 93 Abs 3c letzter Satz BWG ist anzuwenden. Die Sicherungseinrichtung kann daher einem Anleger nic...