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Vorsteuer: Aufteilungsmaßstab
• Bei Vorsteuerbeträgen, die sowohl mit unecht steuerfreien als auch mit anderen Umsätzen im Zusammenhang stehen, muss ein Aufteilungsmaßstab gewählt werden, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Eine bestimmte Vorgangsweise schreibt das Gesetz hierfür nicht vor. Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet. Fehlen die Grundlagen für eine sachgerechte exakte Zuordnung dieser gemischten Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 4 UStG 1994, so ist zu schätzen. Grundsätzlich ist jede im Gesetz vorgesehene Methode zulässig, die im Einzelfall eine wirtschaftliche zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet. Wenn die belangte Behörde für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines Organisationsgebäudes samt Räumlichkeiten für die Hausapotheke den Flächenschlüssel als sachgerechte Aufteilungsmaßstab angesehen hat, kann das nicht als rechtswidrig angesehen werden. - (§ 12 Abs. 4 UStG 1994), (Abweisung; Anm.: siehe dazu Thallinger, UFSjournal 2010, 187)
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