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SWK 26, 10. September 2010, Seite 809

Nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

Die Berufungswerber machte in den Jahren 2006 und 2007 geleistete Exekutionszahlungen als Renten und dauernde Lasten geltend und reichte im Zuge des Ermittlungsverfahrens das der exekutiven Forderung zugrunde liegende Urteil nach, aus dem ersichtlich ist, dass die klagende Partei Frau X unter anderem gemeinsam mit der Berufungswerberin Miteigentümerin einer Liegenschaft gewesen ist.

In Ansehung des Umstands, dass eine Dachreparatur dringend notwendig geworden sei, hat - nachdem die von der Berufungswerberin betriebene Hausverwaltung untätig geblieben und in weiterer Folge per Mehrheitsbeschluss ihres Amtes enthoben worden ist - Frau X die gesamten Reparaturkosten übernommen und demzufolge auch den auf die Berufungswerber entfallenden Anteil bevorschusst. In weiterer Folge sei die Berufungswerberin gerichtlich zur Rückzahlung der ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Reparaturkosten an Frau X verurteilt worden.

Bei den an Frau X zu refundierenden, auf der Dachsanierung beruhenden Kosten handelt es sich um Aufwendungen, die in der Zeit der Vermietungstätigkeit der Berufungswerberin bei dieser als Werbungskosten zu erfassen gewesen wären.

Nach § 32 Z 2 dritter Teilstrich EStG 1988 gehören zu de...

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